Bevor wir auf die Handhabung eingehen, wie Sie Vergütungsanträge stellen können, möchten wir zunächst einmal einige Hinweise geben, wie BT-Professional Ihre Vergütungsanträge berechnet und warum das so ist.
Im VBVG ist beständig von Monaten die Rede: Der erste Vergütungsantrag kann nach 3 Monaten gestellt werden, die Pauschale für die Fallpauschalen wird für die Dauer vom 1. bis 3., vom 4. bis 6. Monat unterschieden usw. Doch was ist unter einem Monat denn zu verstehen? Umgangssprachlich bezieht sich der Begriff auf Kalendermonate: "Wir sehen uns in einem Monat". Das ist allerdings sehr unkonkret. Treffen wir uns z.B. immer am zweiten Donnerstag, so meinen wir tatsächlich wir treffen uns in 4 Wochen. Zur klareren Unterscheidung sprechen wir im weiteren von "Betreuungs-" und von "Abrechnungsmonaten".
Bei der Betrachtung, wann der erste (...) Betreuungsmonat endet werden daher die Regeln herangezogen, die in den §§ 187 und 188 BGB für Fristen definiert sind. Dies begründet auch, warum der erste Tag der Bestellung bei der Vergütung nicht mitgerechnet wird - eine Frist beginnt immer am nächsten Tag und endet - wie hier bei Monatsfristen - am gleichen Kalendertag einen Monat später und wenn es diesen Tag nicht gibt, dann eben am letzten Tag, den es gibt. Allgemein gesprochen: Sind Sie an einem 30. bestellt worden, dann enden alle Betreuungsmonate an einem 30.
An sich ist dies simpel, führt aber gelegentlich dann doch zu Verwirrungen. Machen wir ein paar Beispiele:
Ihre Bestellung am | Erster Betreuungsmonat beginnt am | Und endet am | |
17. September | 18. September | 17. Oktober | |
30. Oktober | 31. Oktober | 30. November | |
28. Februar | 29. Februar | 28. März | In einem Schaltjahr |
28. Februar | 01. März | 28. März | Kein Schaltjahr |
Die letzte Zeile könnte irritieren: Der 01. März bis zum 28. März sind ein voller Betreuungsmonat! Dies kommt einfach nur dadurch zustande, dass hier der 01. März der auf den 28. Februar folgende Tag ist.
Die Staffelung
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Ihrer Vergütungsstufe, dem Aufenthalts- und dem Vermögensstatus der KlientIn und nach einer zeitlichen Staffel, die sich an Quartalen orientiert. BT-Professional berechnet demzufolge die Vergütungen immer so, dass sich volle Quartale ergeben. Das muss nicht so sein - im VBVG steht nirgends, dass man nicht auch 4 Monate abrechnen darf oder gar 4 Monate und 17 Tage - es ist aber einfach übersichtlicher und das quartalsweise Vorgehen hat sich eingebürgert.
Sofern es keinen Vorbetreuer gab, laufen die Abrechnungsmonate parallel zu den Betreuungsmonaten:
Vorbetreuer
Wenn es jedoch einen Vorbetreuer gab, gelten die Staffeln weiterhin, aber immer ab der ersten Betreuerbestellung, vorausgesetzt es gibt nicht zwischendurch eine betreuungslose Zeit (Vakanz).
BT-Professional rechnet in einem solchen Fall zunächst einen Rumpfmonat ab, der einen Tag nach Ihrer Bestellung beginnt und mit einem Betreuungsmonat endet. Damit wird erreicht, dass alle weiteren Abrechnungsmonate wieder im Betreuungsmonats-Raster liegen und somit "glatte" Abrechnungsmonate entstehen:
Allerdings: Dies ändert nichts daran, dass Sie den Antrag erst 3 Monate nach Ihrer Bestellung stellen dürfen. Für alle folgenden Anträge ergibt sich nun immer ein glattes Quartal mit 3 ungeteilten Abrechnungsmonaten.
Da die Staffelung nach 24 Monaten endet und die Vergütung konstant bleibt, kann man es sich natürlich auch einfacher machen, wenn die erste Betreuerbestellung mehr als 24 Monate zurück liegt. In diesem Fall rechnet BT-Professional 3 Monate nach der niedrigsten Staffel ab Ihrer Bestellung und kümmert sich ansonsten um die Vorbetreuung nicht.
Aufenthaltsstatus
Abrechnungsmonate, die nach dem 01.01.2023 beginnen werden nicht mehr unterbrochen, wenn eine Änderung des Aufenthaltsstatus vorliegt. Statt dessen wird der gesamte Abrechnungsmonat mit dem Aufenthaltsstatus abgerechnet, der am Ende des Monats gilt, genau so wie bisher auch bezüglich des Vermögensstatus.
Tagesgenaue Abrechnung
Tagesgenau werden Abrechnungsmonate nur zu Beginn oder Ende einer Betreuung oder durch eine Unterbrechung gerechnet. Die Fallpauschalen werden dann anteilig berechnet. In diesem Zusammenhang verweist das VBVG auf § 191 BGB, die 30 Tage Regelung. Das hat zu Beginn zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Gemeint ist aber, dass die anteilige Pauschale sich aus der Anzahl der Kalendertage geteilt durch 30 zu bestimmen ist, unabhängig davon, wie viele Kalendertage der jeweilige Monat hat. Der Gesetzgeber wollte damit eine Vereinfachung erreichen, die sich dadurch ergibt, dass aus den Monatspauschalen ein allgemein gültiger Tagessatz bestimmt werden kann. Diese Interpretation ist mittlerweile auch durch das BGH bestätigt, siehe BGH XII ZB 208/20 vom 16.06.2021.
Mittellos oder Vermögend?
Grundsätzlich gilt: Für die Bestimmung des Vermögensstatus ist der Tag, an dem der Abrechnungsmonat endet, maßgeblich. Es findet keine Aufteilung von Abrechnungsmonaten statt, wenn sich der Vermögensstatus zwischenzeitlich ändert. Grob gesprochen: Kann die KlientIn die Fallpauschale eines Vermögenden aus eigener Tasche bezahlen, ohne unter den Schonbetrag des SGB XII zu rutschen, gilt sie als vermögend, ansonsten als mittelos. Dabei findet keine Saldierung der bereits in den Vormonaten aufgelaufenen Vergütung statt, da der Vergütungsanspruch ja erst entsteht, wenn der Antrag gestellt wird.
BT-Professional kann diese Bestimmung automatisch vornehmen und berücksichtigt dabei die aktuellen Kontostände in der Vermögensverwaltung für alle Konten, die als "vergütungsrelevant" (nicht vergütungsrelevant ist z.B. das selbst genutzte Eigenheim) markiert sind und zieht auch die monatlichen Einnahmen/Ausgaben mit ein.
Doch wer zahlt nun? Hier spielt nun die gesamte Vergütung eine Rolle: Kann die KlientIn die Vergütung bezahlen ohne unter den Schonbetrag zu rutschen, bezahlt sie selbst, ansonsten die Staatskasse. Entscheidend ist der Vermögensstatus am Tag der letzten Tatsacheninstanz. Das ist zunächst einmal der Tag, an dem Sie den Antrag stellen, letztlich aber der Tag, an dem darüber entschieden wird - was durchaus dazu führen kann, dass Sie den Antrag nach der Entscheidung korrigieren müssen.
Es kann auch dazu führen, dass der letzte Abrechnungsmonat Vermögend berechnet wird, die Vergütung aber durch die Staatskasse zu zahlen ist. Siehe dazu auch BGH XII ZB 106/18 vom 07.07.2021.
Gesonderte Pauschalen
Verfügt der Betreute über größeres Geldvermögen, nicht selbst genutzten Wohnraum oder ein Erwerbsgeschäft an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat, kann eine zusätzliche monatliche Pauschale geltend gemacht werden. Die Pauschale kann nur einmal berechnet werden auch dann, wenn mehrere der Voraussetzungen zutreffen.
Und: Sie wird nicht anteilig berechnet. Im obigen Beispiel eines Betreuerwechsels wird zunächst ein Rumpfmonat abgerechnet. Auch für diesen gilt: Die gesonderte Pauschale ist in voller Höhe fällig. Das gilt auch für den letzten Abrechnungsmonat, falls dieser nicht vollständig ist. Sie könnten auch, um bei obigem Beispiel zu bleiben zunächst einen Rumpfmonat, dann zwei vollständige Abrechnungsmonate und einen angefangenen Abrechnungsmonat beantragen, um die 3 Monate voll zu bekommen und würden dann 4 gesonderte Pauschalen erhalten. Ob dann Ihre RechtspflegerIn damit einverstanden ist, ist eine andere Frage.
Übernahme von Ehrenamt / Abgabe an Ehrenamt
Für den Fall, dass Sie die Betreuung von einer ehrenamtlichen BetreuerIn übernommen haben oder abgeben, berechnet BT-Professional einmalige Pauschalen nach §5a Abs. 3 VBVG. Tragen Sie dazu entsprechende Ereignisse in den Einstellungen zu den Vergütungen ein.
Inflationsausgleich 2024/2025
Jeder Abrechnungsmonat, der in den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 hineinfällt (Ein Tag genügt) wird mit einem Inflationsausgleich von 7,50 € zusätzlich berechnet. Das gilt auch für unvollständige Abrechnungsmonate, z.B. der Rumpfmonat am Beginn einer übernommenen Betreuung.